Schlichtungsordnung
für den Verband der Gartenfreunde Saalfeld-Rudolstadt e. V.
Vorbemerkung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Kreisverband der Gartenfreunde Saalfeld-Rudolstadt e. V. zur außergerichtlichen Beilegungen von Streitigkeiten eine Schlichtungskommission.
Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zur Beilegung von Problemen ist vor Einleitung des Gerichtsweges durchzuführen.
§ 1 Zuständigkeit
1) Die Schlichtungskommission ist zuständig für die Entscheidung in
a) Fragen des Vereins- und Verbandsrechtes auf der Grundlage des Bundes-kleingartengesetzes
b) Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzungen
2) Die Schlichtungskommission soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.
3) Ihre Aufgabe ist es, Streitigkeiten auf der Basis des Vereinsrechts einer gütlichen Regelung zuzuführen, Vergleiche auszuhandeln und den Vereinsfrieden zu sichern.
4) Alle Beteiligten sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schlichtungskommission Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen.
§ 2 Bildung der Schlichtungskommission
1) Die Schlichtungskommission besteht aus
dem/der Vorsitzenden
dem Stellvertreter /in
sowie drei Beisitzer/in
Sie werden vom Gärtnertag bzw. der Mitgliederversammlung gewählt. Zwischen den Wahlen ist eine Berufung durch den Vorstand möglich, diese ist mit der nächsten Wahl zu bestätigen.
2) Eine Wiederwahl ist zulässig.
3) Hauptamtliche Mitarbeiter sind von der Tätigkeit innerhalb der Schlichtungskommission grundsätzlich ausgeschlossen.
4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieses Amt vom Stellvertreter wahrgenommen.
5) Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre, entsprechend der aktuellen Satzung des Kreisverbandes.
6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission unterliegen der Schweigepflicht. Dies bezieht sich auch auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Von der Schweigepflicht können sie nur mit Einverständnis der beteiligten Parteien entbunden werden.
§ 3 Das Schlichtungsverfahren
1) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich in doppelter Ausfertigung an den Vorsitzenden der Schlichtungskommission oder in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Saalfeld-Rudolstadt einzureichen.
2) Der Antrag muss zwingend eine Sachverhaltsdarstellung beinhalten. Beweismittel sind dem Antrag beizufügen. Zeugen sind unter Angaben ihrer ladungsfähigen Anschrift zu benennen.
3) Nach Eingang des Antrages auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens leitet der/die Vorsitzende der Schlichtungskommission bzw. der/die Stellvertreter/in die überreichten Unterlagen der Gegenseite zu, mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von drei Wochen zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und ob er dem Schlichtungsverfahren zu stimmt.
Der/die Vorsitzende setzt den Termin für die Verhandlung fest und trägt Sorge für die Einladung der Beteiligten und eventuellen Zeugen.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Fernbleiben von der Verhandlung über den Antrag entschieden werden kann.
Zwischen der Ladung und der Verhandlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
4) Zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens durch die Schlichtungskommission ist ein Kostenbeitrag von 50 € für KGV bzw. 25 € für Pächter vom Antragsteller zu zahlen.
§ 4 Entscheidungen
1) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
2) Die Schlichtungskommission trifft ihre Entscheidungen grundsätzlich einstimmig bei der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern der Schlichtungskommission.
3) Die Beratungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich.
4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungskommission ist kein Einspruch möglich.
Die Entscheidung ist mit der Belehrung darüber zu verbinden, dass der Schlichtungsspruch einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann bzw. sind weitergehende Auseinandersetzungen zu erwarten, dann sind diese zivilrechtlich zu regeln.
§ 5 Sonstiges
1) Mitglieder der Schlichtungskommission werden von ihrer Mitwirkung an einem Verfahren entbunden, wenn sie selbst Streitpartei sind oder Anlass für Befangenheit gegeben ist.
2) Im Übrigen gilt die Schlichtungsordnung des Landesverbandes Thüringen der Gartenfreunde e.V.
3) Dem Kreisverband ist jährlich ein Tätigkeitsbericht der Schlichtungskommission zu übermitteln.
4) Geschäftsstelle der Schlichtungskommission ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Saalfeld-Rudolstadt.
Die Schlichtungsordnung wurde am 16.02.2013 auf dem 8. Gärtnertag beschlossen.