Verband der Gartenfreunde e.V.

Landkreis Saalfeld - Rudolstadt

Anerkannte Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens

Geschäftsordnung


(Beschluss des Gärtnertages vom 13. April 1996 novelliert am 28.03.2009)

Der Vorstand des VdG beschließt auf der Grundlage seiner Satzung, des Bundeskleingartengesetzes und des BGB nachstehende Geschäftsordnung.

I. Organe des Kreisverbandes

§ 1 Der Gärtnertag

Die Aufgaben und Befugnisse richten sich nach der Satzung, insbesondere dem §8. Für die Ordnungsmäßigkeit während der Durchführung gelten die §§ dieser GO.

§2 Die Jahreshauptversammlung

Die Aufgaben und Befugnisse richten sich nach der Satzung, insbesondere dem §9. Für die Ordnungsmäßigkeit während der Durchführung gelten die §§ dieser GO.

§3 Der Vorstand

  1. Der Vorstand repräsentiert den VdG zwischen den Gärtnertagen und ist ein gewähltes Funktionalorgan des Gärtnertages. Er ist Willens – und Beschlussorgan zwischen den Gärtnertagen und nur dem Gärtnertag rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand ist im Rahmen der Gesetze und der Beschlüsse des Gärtnertages für alle Angelegenheiten des VdG zuständig, soweit nicht dem 1. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister zu bestimmten Aufgaben und Handlungen gesonderte Vollmachten erteilt wurden.
  3. Die Vorstandssitzung ist Arbeits- und Kontrollorgan des Vorstandes. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand beschließt ausschließlich über:

a) die Richtlinien und Strukturen, nach denen die Verwaltung geführt und ausgeübt wird

b) die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen und deren Aufgaben

c) die Behandlung von Anträgen und Mitgliedsinitiativen

d) die Übertragung von Aufgaben an die Vorstandsmitglieder

e) die Aufstellung des Stellenplanes, die Grundzüge für Personalentscheidungen sowie die Genehmigung des Abschlusses oder der Aufhebung von Arbeitsverträgen

f) die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte

g) die Verfügung über das Vereinsvermögen, Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehn des VdG, ausgenommen einfacher Geschäfte laufender Verwaltung

h) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Aufgaben und vereinsrechtlicher Entgelte und Gebühren

i) die Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden und Vereinigungen sowie den Abschluss oder die Aufhebung von Partnerschaften

j) die Geschäftsordnung des VdG, den Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen und Richtlinien

k) die Berufung sach-und fachkundiger Vereinsmitglieder als Beisitzer, die beratend im Vorstand oder in den Ausschüssen mitwirken

l) die Entschädigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der im Finanzplan beschlossenen Höhe

m) die Übernahme von Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht

7. Der Vorstand nimmt Einfluss auf die Beachtung der Belange der Kleingartenanlagen und ihrer

Mitglieder bei der Erarbeitung und Aufstellung der Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, der Stadt- und Verkehrsplanung, der Festlegung von Schutzgebieten und der Einordnung der Dauerkleingartenanlagen in das öffentliche Grün der Kommunen.

8. Der Vorstand unterstützt die Anforderungen hinsichtlich ökologischen Gartenbaus, des Umweltschutzes sowie des naturbewussten Lebens durch die Vermittlung von Informationen, Schulungen und Hilfe in den Vereinen.

§4 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder

  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig
  2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Kleingartenvereine, die Mitglied des Verbandes sind, bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge, durch die diese Freiheit begrenzt wird, nicht gebunden.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind über die Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Vorstandsarbeit zur Kenntnis kommen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen ohne Genehmigung des 1. Vorsitzenden weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen oder Stellung abgeben.
  4. Die Vorstandsmitglieder dürfen weder beratend noch beschließend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Angelegenheit betrifft, die ihnen oder ihren Angehörigen bzw. einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar Vorteil oder Nachteil bringt.
  5. Die Vorstandsmitglieder können mit >Zustimmung des Vorsitzenden in die Akten des VdG Einsicht nehmen. Verweigert er die Zustimmung, so kann diese durch Beschluss des Vorstandes ersetzt werden. Die Einsicht in die Personalakten steht nur dem 1. Vorsitzenden bzw., einem beauftragten Vorstandsmitglied zu. Akteneinsicht wird nur in der Geschäftsstelle gewährt. Für die Erhebung von Auskünften bei Vorstandsmitglieder oder beim 1.Vorsitzenden gelten die Kriterien der Akteneinsicht. Vorstandsmitglieder nach §4Abs.4 ist die Akteneinsicht und Auskunftserhebung zur betreffenden Problematik verwehrt.
  6. Vorstandsmitglieder, Beisitzer und gewählte oder berufenen Mitglieder dürfen in ihrer Tätigkeit für den verband nicht behindert werden.
  7. Vorstandsmitglieder bleiben nach der Wahl bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
  8. Zur Einbringung von Anträgen und Beschlussvorlagen in den Vorstand sind nur die Vorstandsmitglieder berechtigt.

§5 Verbandssprecher

  1. der 1. Vorsitzende und der Leiter der AG-Öffentlichkeitsarbeit des VdG sind offizielle Sprecher des VdG. Sie sind berechtigt Erklärungen und Willensbekundungen in der Öffentlichkeit abzugeben.
  2. Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Territorialsprecher benennen.

§6 Ausschüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand bildet bei bedarf zur Erarbeitung von qualifizierten Entscheidungsvorlagen, von Ordnungen und Richtlinien sowie con Planungs- und Zielvorgaben ständige und zeitweilige Ausschüsse mit beratender und beschließender Funktion.
  2. Der Ausschussvorsitzende wird von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des VdG haben das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie sind auf Verlangen des Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet.
  3. Folgende Ausschüsse werden bei Bedarf gebildet:

a) Finanzausschuss

b) Umweltausschuss

c) Kulturausschuss

d) Sozialausschuss

e) Schiedsausschuss

  1. Die Vorstandssitzung überträgt den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes das Antragsrecht gegenüber der Vorstandssitzung, der Mitgliederversammlung und dem Gärtnertag.

§7 Der Vorsitzende

Der Gärtnertag wählt gemäß der Satzung und der Wahlordnung des VdG aus seiner Mitte den

1. Vorsitzenden.

Der 1.Vorsitzende hat die Durchführung und Beschlüsse der Vorstandssitzungen, der Jahreshauptversammlungen und des Gärtnertages vorzubereiten. Er ist ausschließlich der Jahreshauptversammlung und dem Gärtnertag rechenschaftspflichtig. Er hat in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten zu entscheiden, die nicht dem Vorstand, der Jahreshauptversammlung oder dem Gärtnertag vorbehalten sind. Er hat das Recht, in allen Fällen äußerster Dringlichkeit anstelle des Vorstandes Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung des Vorstandes.

Der 1. Vorsitzende wird bei Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Die Genannten sind notariell entsprechend §26 BGB zu bestätigen.

§8 Zeit und Ort der Sitzungen

  1. Die ordentlichen Sitzungen des Vorstandes finden einmal im Monat ohne Einladung statt. Der Ort richtet sich nach den Bedingungen und Möglichkeiten.
  2. Für die Jahreshauptversammlungen und den Gärtnertag ist die Satzung bindend.
  3. Schulungen, außerordentliche Beratungen und Ausschusstagungen erfolgen auf schriftliche Einladung 14 Tage vor dem anberaumten Termin. Der Ort und die Zeit werden vorgegeben.

§9 Leitung und Sitzung

  1. Die Sitzungen des Vorstandes, der Jahreshauptversammlungen und des Gärtnertages werden vom

1. Vorsitzenden oder dessen beauftragten geleitet.

  1. Ausschusstagungen werden von deren Vorsitzenden geleitet.
  2. Nach der Eröffnung wird die Tagesordnung bestätigt, die Beschlussfähigkeit festgestellt und je nach Art der Beratung eine Protokollkontrolle durchgeführt oder Anträge entgegengenommen.

Der Tagungsleiter beendet die Beratung, wenn:

a) ein Beschluss zur Beendigung gefasst wurde

b) sämtliche Tagungsordnungspunkte und Anträge behandelt wurden

c) keine Beschlussfähigkeit gegeben ist.

§10 Ordnung der Sitzungen, Beratungen und Tagungen

  1. Der 1. Vorsitzende oder Tagungsleiter handhabt die Ordnung.
  2. Zum gleichen Tagungsordnungspunkt darf ein Teilnehmer höchstens dreimal sprechen. Der Vorsitzende bzw. der Tagungsleiter kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen oder sich in Wiederholungen ergeben, zur Sache verweisen; bei Verletzung der Ordnung den Teilnehmer zur Ordnung rufen, bei groben Verletzungen der Disziplin das Wort entziehen.
  3. Der Vorsitzende bzw. der Tagungsleiter kann Zuhörer, die durch Beifalls- und Missfallenskundgebungen oder auf andere Weise die Sitzung stören, zur Ordnung verweisen; des Tagungsortes verweisen, die Beratung bis zu einer Stunde unterbrechen oder abbrechen.
  4. Die Reihenfolge einer Tagung richtet sich nach der Tagungsordnung, Angelegenheiten außerhalb der Tagungsordnung werden zum Schluss der Sitzung beraten oder auf die Tagungsordnung der nächsten Versammlung gesetzt: Zu jedem Tagesordnungspunkt berichtet zuerst der Referent. Bei Anfragen und Anträgen erhält der Anfrager oder Antragsteller zuerst das Wort, danach der Referent. Im übrigen erteilt der Tagungsleiter das Wort entsprechend der Meldungen bzw. der Rednerliste.
  5. Der 1. und 2. Vorsitzende, der Tagungsleiter können sich jederzeit zur Sache melden. Der Vorsitzende kann eine fruchtlose Diskussion abbrechen.
  6. Der Referent ist verpflichtet einen bestimmten Antrag zu stellen. Dies gilt ebenfalls für Teilnehmer, die eine Abstimmung über eine vom Referenten abweichende Auffassung wünschen.
  7. Die Sitzungsteilnehmer sprechen sitzend von ihrem Platz aus in freier Rede, wenn nicht eine andere Ordnung ausdrücklich vorgegeben wurde.

  1. Wenn kein Redner mehr vorgemerkt ist, wird die Aussprache geschlossen. Der Referent, bei Anträgen, vor ihm der Antragsteller, erhält auf Wunsch das Schlusswort. Werden im Schlusswort neue Tatsachen, die eine andere Entscheidung zulassen, vorgebracht, so kann die Beratung auf Beschluss wieder eröffnet werden. Eine wiederholte Behandlung desselben Beratungsgegenstandes ist unzulässig.

§11 Abstimmung

  1. Über Geschäftsordnungsanträge wird am Schluss der Beratung des Geschäftsordnungsantrages, über Sachanträge am Schluss der Beratung des Sachantrages, abgestimmt.
  2. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
  3. Anträge auf Vertagung kommen zuerst zur Abstimmung, dann sonstige Anträge zur Geschäftsordnung.
  4. Über Änderungs-oder Ergänzungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Liegen mehrere Anträge zur gleichen Sache vor, wird jeweils über den der am weitesten vom Hauptantrag abweicht, zuerst abgestimmt.
  5. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Im Zweifelsfall wird das Ergebnis durch die Gegenprobe ermittelt. Auf Verlagen der Mehrheit muss namentlich abgestimmt werden.
  6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. In Vorstandssitzungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. In allen anderen Abstimmungen ist ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt. Der 1. Vorsitzenden hat in Ausschüssen Stimmrecht.
  7. Der 1. Vorsitzende kann einem Beschluss widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser dem Wohl des VdG oder seinen Mitgliedern entgegensteht. Der Widerspruch muss binnen einer Woche schriftlich eingelegt und begründet werden.

Er hat aufschiebende Wirkung und führt zur erneuten und diesmal endgültigen Entscheidung durch das beschließende Gremium.

  1. Der 1. oder 2. Vorsitzende hat einen Beschluss zu beanstanden, wenn dieser geltendes Recht verletzt. Die Beanstandung muss binnen einer Woche schriftlich eingelegt und begründet werden. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die beschließende Versammlung bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluss, so ist eine Entscheidung durch die Rechtsbehörde einzuholen.

§ 12 Wahlen

  1. Wahlen werden nur auf Antrag geheim oder namentlich durchgeführt. Liegt kein

dementsprechender Beschluss vor, wird in offener Abstimmung gewählt.

2. Der Wahlleiter und die Zähler führen die Wahl durch und ermitteln das Ergebnis. Der Wahlleiter gibt das Ergebnis bekannt. In den Ausschüssen wird die Wahl durch einen Beauftragten des Vorstandes geleitet. Der Vorsitzende hat in jedem Ausschuss Wahlrecht. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden in der konstituierenden Sitzung festgelegt.

3. Die Kandidaten werden durch Vorschläge (auch Eigenvorschlag) ermittelt. Die Kandidatenliste wird auf Antrag abgeschlossen. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden wird bei nicht Erreichen der absoluten Mehrheit eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit dem besten Ergebnis durchgeführt. Gewählt ist hier, wer die einfache Mehrheit erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Wahlergebnis ist im Wahlprotokoll für jeden Kandidaten mit der erreichten Stimmenanzahl zu dokumentieren.

  1. Bei Losentscheid wird der Zieher durch die Versammlung vorgeschlagen und bestätigt. Die Lose werden unter Aufsicht des Wahlleiters in Abwesenheit des Ziehers hergestellt. Die Losziehung ist zu protokollieren. Bei geheimer Wahl sind die Wahlzettel unter Verschluss zu nehmen und nach Anerkennung der Niederschrift zu vernichten.

§13 Protokolle/Niederschriften

  1. Über jede Sitzung, Beratung oder Tagung ist ein Protokoll anzufertigen. In ihm sind folgende Angaben festzuhalten:

a) Tag und Ort sowie Art der Beratung

b) Beginn und Ende

c) Anwesenheit namentlich

d) Fehlende mit Begründung

e) Tagesordnung bzw. behandelnde Punkte mit kurzer Inhaltsangabe

f) Konkrete Aussagen mit Angabe des Ausführenden

g) Beschlüsse, Vorlagen und evtl. Änderungen

  1. Protokolle sind unverzüglich nach jeder Beratung fertig zu stellen und nach einer Woche in der Geschäftsstelle abzugeben.
  2. Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Beratung zu bestätigen

§ 14 Haftung

  1. Die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern im Falle der Verletzung ihrer Vorstandspflichten richtet sich nach der Satzung in Übereinstimmung mit dem BGB.

§15 Auslegung der GO und Abweichung

  1. In Zweifelsfällen über die Auslegung, der GO entscheidet, die Vorstandssitzung.
  2. Von der GO kann bei einleuchtender Begründung im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Vorstandssitzung, die Mitgliederversammlung oder der Gärtnertag dies mit einer 2/3 Mehrheit beschließen und soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
  3. Die GO kann durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit ergänzt oder geändert werden.

§16 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt ab 01.Juni 1993 in Kraft. Sie ist verbindlich für alle Beratungen, Sitzungen und Tagungen des Kreisverbandes und seiner Organe.

Die GO wurde in Vorbereitung des 7. Gärtnertages novelliert und durch den Vorstand am 17.03.2009 beschlossen.

Rudolstadt, den 28.03.2009 Alexander Kral

1. Vorsitzender

 

Verband der Gartenfreunde e.V.

Landkreis Saalfeld - Rudolstadt

Anerkannte Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens

Kassenordnung

(Beschluss des Gärtnertages vom 13. April 1996 novelliert am 28.03.2009)

§1

Allgemeines

  1. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und aus eigenen Leistungen.
  2. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sind bis spätestens 10.Dezember eines jeden Jahres auf der Basis der erteilten Finanzbescheide im Voraus für das Folgejahr zu entrichten. Bei Nichteingang bis 02.01. ist das Erinnerungs- und Mahnverfahren zu eröffnen.
  3. Andere Zahlungen der Mitglieder an den VdG sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung bei Nichteingang zu mahnen.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten nach Fälligkeit sind durch den Schatzmeister bzw. 1. Vorsitzender Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
  5. Die finanziellen Mittel sind mit Sorgfalt nach vereinsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften zu verwalten. Sie sind nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.
  6. Die Ausgaben und ihre Höhe sind im Jahresfinanzplan beschlossen. Abweichungen sind nur gerechtfertigt, wenn sie der Lösung von Vereinsaufgaben dienlich sind. Sie bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  7. Dem 1. Vorsitzenden wird die Verfügung über ein Volumen von bis zu 2.500 € eingeräumt, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die nachträgliche Genehmigung durch und Begründung vor dem Vorstand ist erforderlich.

§2

Zahlungsverkehr – Kasse

  1. Es ist nur eine Kasse zu führen.
  2. Ein- und Auszahlungen sind nach dem Grundsatz - für jeden Vorgang ein Beleg vorzunehmen.
  3. Auf den Belegen ist:

Ø der Betrag in Ziffern und Worten;

Ø der Name des Empfängers oder Zahlers;

Ø der Verwendungszweck;

Ø Ort und Datum zu vermerken.

  1. Belege sind entsprechend zu ergänzen. Bei allgemeinen Angaben ist eine Detaillierung auf der Rückseite vorzunehmen.
  2. Die Kassenbelege sind fortlaufend zu nummerieren und unverzüglich im Kassenbuch einzutragen. Die Abstimmung des Kassenbestandes mit dem Kassenbuch hat mindestens zum Monatsende zu erfolgen.
  3. Der Bargeldbestand ist möglichst niedrig zu halten und sollte 300 € nicht überschreiten. Geldbeträge, die nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden, sind zinsbringend anzulegen.
  4. Die mit der Kassenführung beauftragte Person hat im Falle vorhersehbarer Abwesenheit der vom Vorstand beauftragten Vertretung die Kasse nach vorheriger beiderseitiger Überprüfung des Bestandes schriftlich zu übergeben. Der Kassenbestand ist durch beide Unterschriften im Kassenbuch zu bestätigen.
  5. In der Kasse sind keine fremden Gelder aufzubewahren.

§3

Zahlungsverkehr unbar

  1. Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr bedient sich der VdG mit folgendem Konto:
    1. Volksbank Saaletal e.G. Filiale Rudolstadt
    2. BLZ 830 944 54
    3. Kto 309559800
  2. Pacht, Grundsteuer, Haftpflicht- und Einzelversicherungen sind keine Mittel des VdG. Sie werden nur als durchlaufende Posten verwaltet.
  3. Zeichnungsberechtigt sind:

Ø der 1. Vorsitzende

Ø der 2. Vorsitzende

Ø der Schatzmeister

  1. Entsprechend Satzung sind für den Zahlungsverkehr immer zwei Unterschriften erforderlich. Blankoschecks dürfen nicht ausgegeben werden.
  2. Die Ausstellung von Barschecks ist zu vermeiden.
  3. Schecks zugunsten des VdG sind unverzüglich zur Gutschrift bei dem entsprechenden Geldinstitut einzureichen. Barschecks sind vorher in Verrechnungsschecks umzuwandeln.
  4. Der Schatzmeister hat die Tagesauszüge des Kontos auf die Vollständigkeit der Belege zu überprüfen.

§4

Buchhaltung/ Buchführung

  1. Die Buchführung erfolgt durch den Schatzmeister. Er erstellt den Jahresabschlußbericht Finanzen, der den Vermögensbericht, die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und ihre Wertung zum Jahresfinanzplan, die Forderungen und Verbindlichkeiten enthält.
  2. Der Jahresfinanzplan und der Jahresabschluss unterliegen der Prüfung durch die Buchprüfer und der Beschlussfassung durch den Gärtnertag bzw. die Jahreshauptversammlung.
  3. Die Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen, Gehalts- und Lohnunterlagen, Inventar und Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen beträgt 10 Jahre.
  4. Unterlagen, soweit sie für die Buchhaltung/ Buchführung Bedeutung haben, sind 6 Jahre aufzubewahren.
  5. Einsicht in die Unterlagen darf nur:

- den Zeichnungsberechtigten gem. § 3 Abs. 3

- den Buchprüfern und

- einen konkreten Sachverhalt betreffend, Mitgliedern gewährt werden.

  1. In besonderen Fällen kann mit Beschluss oder aufgrund von Steuer- und Finanzgesetzen auch

anderen Personen Einsicht gewährt werden.

§5

Vermögen/ Inventar

1. Das Vermögen des VdG ist nachweispflichtig. Es ist vom gewählten Vorstand ständig zu pflegen und wenn möglich zu mehren. Das Vermögen des VdG darf nur im Interesse und zur Förderung der Kleingärtnerei eingesetzt und verwendet werden. Das Anlagevermögen (Grundstücke) dient der Erstellung von Sicherheiten und Reserven. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Verteilung entsprechend Satzung und Verträgen.

2. Das Inventar wird in einer Inventarliste erfasst. Sein wertmäßiger Verlust ergibt sich aus der AfA und ist jährlich fortzuschreiben. Erlöse aus dem Verkauf von Inventar sind dem Geldvermögen des Vereins zuzuführen.

§6

Schlussbestimmung

Diese Kassenordnung wurde am 13. April 1996 durch den ordentlichen Gärtnertag beschlossen und am 28.März 2009 novelliert. Entgegenstehende Beschlüsse, Festlegungen und Anordnungen werden hiermit unwirksam.

Rudolstadt, den 28.03.2009 Alexander Kral

1. Vorsitzender

Verband der Gartenfreunde e.V.

Landkreis Saalfeld - Rudolstadt

Anerkannte Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens

Wahlordnung

(Beschluss des Gärtnertages vom 13. April 1996 novelliert am 28.03.2009)

1. Grundlage der Wahlordnung bildet die Satzung des Kreisverbandes, speziell die § 4, 8, 10

und 11.

2. Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission mit 1 bis 3 Mitgliedem zu wählen.

Diese Wahl wird durch den Tagungsleiter geleitet. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen

nicht Kandidat für ein Ehrenamt sein.

3. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Soll eine geheime Wahl stattfinden, ist dies von mindestens einem Drittel der Delegierten über einen abstimmungsbedürftigen Antrag zu beschließen. Für die zu besetzenden Ämter können jeweils mehrere Mitglieder kandidieren.

4. Gewählt können nur Mitglieder werden. Die Wahldauer beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Wahlamt.

5. Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer von den Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem die höchste Stimmenanzahl entscheidet.

6. In die weiteren Ämter ist gewählt, wer von den Kandidaten die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit und offener Funktion erfolgt eine Stichwahl.

7. Wahlablauf:

· Wahl des 1. Vorsitzenden

· Wahl der Vorstandsmitglieder

· Wahl der Delegierten zum Landesverbandstag

· Wahl der Buch- und Kassenprüfer

· Wahl der Schlichtungskommission (Optional)

8. Vorschläge zur Kandidatur werden gemacht von:

· den Delegierten

· den Mitgliedsvereinen

· dem Vorstand des Kreisverbandes

· durch das Mitglied selbst

9. Die Zustimmung des vorgeschlagenen Kandidaten ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn der Vorschlag rechtens eingereicht wurde und die Zustimmung des Kandidaten schriftlich vorliegt.

  1. Die Kandidaten haben die Pflicht, Anfragen zu beantworten. Weiterhin sind sie berechtigt, ihre Vorstellungen über die Ausübung des Ehrenamtes, die Arbeitsweise und ihre Ziele in bis zu

5 Minuten darzulegen.

Rudolstadt, den 28.03.2009 Alexander Kral

1. Vorsitzender

Verfahrensrichtlinie-Werterm.-20.10.12.pdf

 

Wertermittlungsrichtlinie

des Landesverbandes Thüringen