Verband der Gartenfreunde e.V.

Landkreis Saalfeld - Rudolstadt

Anerkannte Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens

Kassenordnung

(Beschluss des Gärtnertages vom 13. April 1996 novelliert am 28.03.2009)

§1

Allgemeines

  1. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und aus eigenen Leistungen.
  2. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sind bis spätestens 10.Dezember eines jeden Jahres auf der Basis der erteilten Finanzbescheide im Voraus für das Folgejahr zu entrichten. Bei Nichteingang bis 02.01. ist das Erinnerungs- und Mahnverfahren zu eröffnen.
  3. Andere Zahlungen der Mitglieder an den VdG sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung bei Nichteingang zu mahnen.
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten nach Fälligkeit sind durch den Schatzmeister bzw. 1. Vorsitzender Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
  5. Die finanziellen Mittel sind mit Sorgfalt nach vereinsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften zu verwalten. Sie sind nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden.
  6. Die Ausgaben und ihre Höhe sind im Jahresfinanzplan beschlossen. Abweichungen sind nur gerechtfertigt, wenn sie der Lösung von Vereinsaufgaben dienlich sind. Sie bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  7. Dem 1. Vorsitzenden wird die Verfügung über ein Volumen von bis zu 2.500 € eingeräumt, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die nachträgliche Genehmigung durch und Begründung vor dem Vorstand ist erforderlich.

§2

Zahlungsverkehr – Kasse

  1. Es ist nur eine Kasse zu führen.
  2. Ein- und Auszahlungen sind nach dem Grundsatz - für jeden Vorgang ein Beleg vorzunehmen.
  3. Auf den Belegen ist:

Ø der Betrag in Ziffern und Worten;

Ø der Name des Empfängers oder Zahlers;

Ø der Verwendungszweck;

Ø Ort und Datum zu vermerken.

  1. Belege sind entsprechend zu ergänzen. Bei allgemeinen Angaben ist eine Detaillierung auf der Rückseite vorzunehmen.
  2. Die Kassenbelege sind fortlaufend zu nummerieren und unverzüglich im Kassenbuch einzutragen. Die Abstimmung des Kassenbestandes mit dem Kassenbuch hat mindestens zum Monatsende zu erfolgen.
  3. Der Bargeldbestand ist möglichst niedrig zu halten und sollte 300 € nicht überschreiten. Geldbeträge, die nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden, sind zinsbringend anzulegen.
  4. Die mit der Kassenführung beauftragte Person hat im Falle vorhersehbarer Abwesenheit der vom Vorstand beauftragten Vertretung die Kasse nach vorheriger beiderseitiger Überprüfung des Bestandes schriftlich zu übergeben. Der Kassenbestand ist durch beide Unterschriften im Kassenbuch zu bestätigen.
  5. In der Kasse sind keine fremden Gelder aufzubewahren.

§3

Zahlungsverkehr unbar

  1. Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr bedient sich der VdG mit folgendem Konto:
    1. Volksbank Saaletal e.G. Filiale Rudolstadt
    2. BLZ 830 944 54
    3. Kto 309559800
  2. Pacht, Grundsteuer, Haftpflicht- und Einzelversicherungen sind keine Mittel des VdG. Sie werden nur als durchlaufende Posten verwaltet.
  3. Zeichnungsberechtigt sind:

Ø der 1. Vorsitzende

Ø der 2. Vorsitzende

Ø der Schatzmeister

  1. Entsprechend Satzung sind für den Zahlungsverkehr immer zwei Unterschriften erforderlich. Blankoschecks dürfen nicht ausgegeben werden.
  2. Die Ausstellung von Barschecks ist zu vermeiden.
  3. Schecks zugunsten des VdG sind unverzüglich zur Gutschrift bei dem entsprechenden Geldinstitut einzureichen. Barschecks sind vorher in Verrechnungsschecks umzuwandeln.
  4. Der Schatzmeister hat die Tagesauszüge des Kontos auf die Vollständigkeit der Belege zu überprüfen.

§4

Buchhaltung/ Buchführung

  1. Die Buchführung erfolgt durch den Schatzmeister. Er erstellt den Jahresabschlußbericht Finanzen, der den Vermögensbericht, die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben und ihre Wertung zum Jahresfinanzplan, die Forderungen und Verbindlichkeiten enthält.
  2. Der Jahresfinanzplan und der Jahresabschluss unterliegen der Prüfung durch die Buchprüfer und der Beschlussfassung durch den Gärtnertag bzw. die Jahreshauptversammlung.
  3. Die Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen, Gehalts- und Lohnunterlagen, Inventar und Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen beträgt 10 Jahre.
  4. Unterlagen, soweit sie für die Buchhaltung/ Buchführung Bedeutung haben, sind 6 Jahre aufzubewahren.
  5. Einsicht in die Unterlagen darf nur:

- den Zeichnungsberechtigten gem. § 3 Abs. 3

- den Buchprüfern und

- einen konkreten Sachverhalt betreffend, Mitgliedern gewährt werden.

  1. In besonderen Fällen kann mit Beschluss oder aufgrund von Steuer- und Finanzgesetzen auch

anderen Personen Einsicht gewährt werden.

§5

Vermögen/ Inventar

1. Das Vermögen des VdG ist nachweispflichtig. Es ist vom gewählten Vorstand ständig zu pflegen und wenn möglich zu mehren. Das Vermögen des VdG darf nur im Interesse und zur Förderung der Kleingärtnerei eingesetzt und verwendet werden. Das Anlagevermögen (Grundstücke) dient der Erstellung von Sicherheiten und Reserven. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Verteilung entsprechend Satzung und Verträgen.

2. Das Inventar wird in einer Inventarliste erfasst. Sein wertmäßiger Verlust ergibt sich aus der AfA und ist jährlich fortzuschreiben. Erlöse aus dem Verkauf von Inventar sind dem Geldvermögen des Vereins zuzuführen.

§6

Schlussbestimmung

Diese Kassenordnung wurde am 13. April 1996 durch den ordentlichen Gärtnertag beschlossen und am 28.März 2009 novelliert. Entgegenstehende Beschlüsse, Festlegungen und Anordnungen werden hiermit unwirksam.

Rudolstadt, den 28.03.2009 Alexander Kral

1. Vorsitzender

Verband der Gartenfreunde e.V.

Landkreis Saalfeld - Rudolstadt

Anerkannte Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens

Wahlordnung

(Beschluss des Gärtnertages vom 13. April 1996 novelliert am 28.03.2009)

1. Grundlage der Wahlordnung bildet die Satzung des Kreisverbandes, speziell die § 4, 8, 10

und 11.

2. Für die Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission mit 1 bis 3 Mitgliedem zu wählen.

Diese Wahl wird durch den Tagungsleiter geleitet. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen

nicht Kandidat für ein Ehrenamt sein.

3. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Soll eine geheime Wahl stattfinden, ist dies von mindestens einem Drittel der Delegierten über einen abstimmungsbedürftigen Antrag zu beschließen. Für die zu besetzenden Ämter können jeweils mehrere Mitglieder kandidieren.

4. Gewählt können nur Mitglieder werden. Die Wahldauer beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Wahlamt.

5. Zum Vorsitzenden ist gewählt, wer von den Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem die höchste Stimmenanzahl entscheidet.

6. In die weiteren Ämter ist gewählt, wer von den Kandidaten die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit und offener Funktion erfolgt eine Stichwahl.

7. Wahlablauf:

· Wahl des 1. Vorsitzenden

· Wahl der Vorstandsmitglieder

· Wahl der Delegierten zum Landesverbandstag

· Wahl der Buch- und Kassenprüfer

· Wahl der Schlichtungskommission (Optional)

8. Vorschläge zur Kandidatur werden gemacht von:

· den Delegierten

· den Mitgliedsvereinen

· dem Vorstand des Kreisverbandes

· durch das Mitglied selbst

9. Die Zustimmung des vorgeschlagenen Kandidaten ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn der Vorschlag rechtens eingereicht wurde und die Zustimmung des Kandidaten schriftlich vorliegt.

  1. Die Kandidaten haben die Pflicht, Anfragen zu beantworten. Weiterhin sind sie berechtigt, ihre Vorstellungen über die Ausübung des Ehrenamtes, die Arbeitsweise und ihre Ziele in bis zu

5 Minuten darzulegen.

Rudolstadt, den 28.03.2009 Alexander Kral

1. Vorsitzender

Verfahrensrichtlinie-Werterm.-20.10.12.pdf

 

Wertermittlungsrichtlinie

des Landesverbandes Thüringen

 

 

                           


Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein "     “  e.V. - im folgenden "Verein"  genannt.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in …………………. und ist im Vereinsregister Rudolstadt unter der Nummer VR ....... eingetragen.

3.     Der Verein ist Mitglied im Verband der Gartenfreunde e.V. Saalfeld-Rudolstadt.

4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel/Zweck des Vereins

1.     Der Verein ist ein freiwilliger Zusammen-schluss von Gartenfreunden, im folgenden  Mitglieder genannt.

2.     Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere die Förderung gemeinnütziger Projekte und Vor-haben, die den kleingärtnerischen Bereich betreffen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch eine zielgerichtete Fach-beratung, durch Mitgliederversammlungen, kulturelle Veranstaltungen, Traditionspflege und Pflege des Gemeinschaftssinns ver-wirklicht.

3.     Der Verein verfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch-gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-ordnung in der jeweils gültigen Fassung durch nichterwerbsmäßige, der persönlich aktiven Erholung und sinnvollen Freizeitbeschäftigung sowie der Erhaltung des öffentlichen Grüns dienende gärtnerische Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder.

4.     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke, sondern dient der Erhaltung und weiteren Ausgestaltung der Kleingartenanlage entsprechend der inhalt-lichen Umsetzung des Zwischenpacht-vertrages des „Verband der Gartenfreunde e.V.“ Saalfeld-Rudolstadt.

5.     Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.     Der Verein verpachtet die Pachtfläche der Kleingartenanlage im Auftrag des Zwischen-pächters an einzelne Unterpächter auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes. Bei Aufgabe des Gartens ist eine Wertermittlung auf Basis der bestätigten Wertermittlungsrichtlinie

des Landesverbandes Thüringen der Garten-freunde e.V. vorzunehmen.

7.     Der Verein fördert durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Obst- und Gartenbau eine sinnvolle, ökologisch orientierte Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt.

8.     Die Einrichtung und Bebauung eines Gartens für Dauerwohnzwecke ist nicht gestattet.

§ 3 Mitgliedschaft und Pacht

·       Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben.

·       Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

·       Aktive Mitglieder sind die Gartenpächter im Verein. Fördermitglieder sind Mitglieder, welche die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen ohne einen Garten zu bewirtschaften.

·       Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen und hier das Stimmrecht ausüben, ausgenommen Beschlüsse zur Beitragserhöhung, Umlagen und Darlehen.

·       Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Übernahme eines Gartens durch Abschluss eines Pachtvertrages. Die aktuelle Garten-ordnung ist verbindlicher Bestandteil des Pachtvertrages. Ein Austritt aus dem Verein  berechtigt den Vorstand bzw. den Zwischenpächter zur Kündigung des Pachtvertrages. Eine Kündigung des Pacht-vertrages infolge von Verfehlungen zieht eine Kündigung der Mitgliedschaft nach sich. Pächterwechsel, Kündigung und Pachtgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Bundeskleingarten-gesetzes.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie gemeinschaftliche Anlagen entsprechend den Richtlinien zu nutzen.  Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder haben das Recht an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, selbst gewählt zu werden und in den Kommissionen und/oder Arbeitsgruppen mitzuarbeiten. Jedes Mitglied kann den Versicherungsschutz auf Basis des Globalvertrages des Verband der Gartenfreunde e.V. zu ermäßigten Prämiensätzen, die Leistungen der Geschäftsstelle des Kreisverbandes und die Beratung hinsichtlich Vereinsfragen in Anspruch nehmen.

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und mit den gewählten Organen zusammenzuarbeiten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, gefaßte Beschlüsse anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung mitzuarbeiten, die Gartenordnung und Baurichtlinie sowie den Pachtvertrag strikt einzuhalten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen der Satzung zu befolgen, seine Gemeinschaftsleistungen und finan-ziellen Verpflichtungen termingerecht zu erbringen und den gepachteten Garten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu bewirt-schaften.

3.     Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen bezüglich seines Wohnsitzes und seiner Familiensituation dem Verein unverzüglich bekannt zu geben.

4.     Die Mitglieder leisten im Interesse der Erhaltung und Verschönerung der Anlage, eine jährlich durch die Jahreshaupt-versammlung zu beschließende Anzahl von  Gemeinschaftsstunden. Die Abgeltung dieser Leistung in Geld ist mit Beschluss möglich. Über die Höhe des Stundensatzes in Euro entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Austritt, Streichung, aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung des 3. Werktages im August als Endtermin der Abgabe, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.

Eine Streichung von der Mitgliederliste kann vom Vorstand beschlossen werden:

·         wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten nicht beglichen werden,

·         mehr als ein Jahr sämtliche Rechte und Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft ruhen lässt und diese auch nach schriftlicher Mahnung nicht wieder aufnimmt.

    6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen und Umlagen sind grundsätzlich ausge-schlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags- und andere finanzielle Forderungen sowie Pachten bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.       Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Vereinsbeitrags wird von der Mitglieder-versammlung beschlossen, die Höhe für den VdG von dessen Cremien. Festgesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres fällig. Der Verein bezahlt pro Jahr und Garten einen Verwaltungsbeitrag an den Verband der Gartenfreunde e.V. Saalfeld-Rudolstadt.

2.       Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbei-träge ist der jeweils gültige Beschluss maßgebend. Beiträge an den Kreisverband beschließt der Gärtnertag oder die Jahreshauptversammlung des VdG. Der Beitrag ist auch bei Austritt aus dem Verein zur Deckung der Unkosten des Zwischenpächters zu entrichten, wenn das Pachtverhältnis fortgesetzt wird.

3.       Der Beitrag, der Pachtzins, die Grundsteuer und weitere finanzielle Verpflichtungen (Wasser, Energie u.a.) sind bis 30. Oktober für das Folgejahr zu entrichten, soweit nicht andere Termine vorgegeben werden. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs ist es möglich, bei Erfordernis, Umlagen für gemeinschaftliche Projekte oder Vorhaben in Höhe von max. ……€ pro Mitglied und Jahr zu beschließen.

4.       Die Summe stellt eine Obergrenze dar, die Erhebung der Umlage bedarf in jedem Fall eines gesonderten Mitgliederbeschlusses. Über die Höhe und die Art und Weise der Verteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

      1. Die Mitgliederversammlung

      2. Die Jahreshauptversammlung

      3. Der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung 

1.       Mitgliederversammlungen werden alle 4       Jahre als Wahlversammlung durchgeführt.

2.       Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn dies auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

3.       Mitgliederversammlungen sind grund-sätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages-ordnung durch den Vorstand einzuberufen. Soll über die Auflösung des Vereins oder Änderung der Satzung beschlossen werden, ist dies in der Tagesordnung kenntlich zu machen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Zeitung, im Amtsblatt, bzw. durch Aushang an den Informationstafeln des Vereins oder schriftliche Einladung.

4.       Stimmberechtigt in der Mitglieder-versammlung sind Mitglieder, die rechts-fähig, und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

5.       Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

6.       Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7.       Beschlüsse zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mit-glieder.

8.       Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.       Eine schriftliche Abstimmung  kann nur auf Verlangen von 33% der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

10.   Über den Ablauf einer jeden Mitglieder-versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokoll-führer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Jahreshauptversammlung 

1.       Zwischen den Mitgliederversammlungen findet jährlich eine Jahreshaupt-versammlung im IV. oder I. Quartal des Jahres statt. Ihre Beschlußfähigkeit ist auf Beschlüsse zur effektiven Arbeit des Vorstandes sowie der Festlegung von Aufgaben im Ergebnis der Jahresanalyse begrenzt.

2.       Die Jahreshauptversammlung beschließt den Jahresfinanzplan, die Anzahl der Gemein-schaftspflichtstunden, die Höhe des Vereinsbeitrages und des Pflichtstunden-wertes in Euro.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    - dem Vorsitzenden

    - dem Stellvertreter des Vorsitzenden

    - dem Schatzmeister

    - bis zu 5 weiteren Mitgliedern bei Bedarf.

 

2.     Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende sein Stellvertreter und der Schatzmeister.  Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsvollmacht. Der Stellver-treter und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam.

3.     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von    4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Ein Widerruf der Bestellung zum Vor-standsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27, II. BGB).

4.     Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandsschaft oder ein Nachfolge-kandidat kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5.     Der Vorstand entscheidet in Vorstands-sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.     Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.     Der Vorstand kann zur Sicherung der Vereinsaufgaben  Arbeitsgruppen berufen.

8.     Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern können pauschalierte Auf-wandsentschädigungen in Höhe von bis zu ………… € pro Jahr gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vor-schriften sind dabei einzuhalten.

9.     Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungs-änderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, dem zuständigen Register-gericht oder der Gemeinnützigkeits-aufsichtsbehörde verlangte Änderungen selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderungen im Vereinsregister zu informieren.

10.  Eine Abberufung des Vorstandes oder seiner Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ist bei Verfehlungen oder vereinsschädigendem Verhalten möglich.


§ 11 Rechnungs- und Kassenwesen, Kassen-    

        prüfung

1.       Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Schatzmeister verantwortlich. Zahlungen und Über-weisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und Rechnungswesen muss den Erfordernissen der steuerlichen Gemeinnützigkeit ent-sprechen.

2.       Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

3.       Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten  Ausgaben.

4.       Die Kassenprüfer haben die Mit-gliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und die Entlastung zu beantragen.


§ 12 Auflösung des Vereins 

1.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Kreisverband der Gartenfreunde e.V.  Saalfeld- Rudolstadt bzw. an die Stadt ……………… zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung und Entwicklung des Kleingartenwesens.

2.       Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.


§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort 

- Gerichtsstand ist Rudolstadt                    

- Erfüllungsort ist         

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am .... . .... . 20

beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung des Kleingärtnervereins"................“e.V. vom……….

Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen werden unwirksam.

Der Vorstand nach § 26 BGB zeichnet wie folgt:

 

1.     Vorsitzender:          

 

2.     Stellvertreter:

 

3.  Schatzmeister: