Verband der Gartenfreunde e.V.

Landkreis Saalfeld - Rudolstadt

Anerkannte Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens

BAURICHTLINIE

(Beschluss des Gärtnertages vom 13. April 1996 novelliert am 28.03.2009)

Grundlagen dieser Richtlinie sind:

I. Das Bundeskleingartengesetz, speziell die § 1; 3 und 20a

II. Die Bauordnung des Landes Thüringen vom 20.Juli 1990 geändert am 10.02.2004

III. Die Verordnung über die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht vom 20. Dezember 1991

I.

§ 1 Das Bundeskleingartengesetz sieht eine kleingartenrechtliche Höchstgrenze für die Grundfläche der Laube von max. 24 qm einschließlich überdachtem Freisitz vor.

Diese Höchstgrenze kann durch Festsetzung im Bebauungsplan oder durch Verwaltungsakt der

Gemeinde unterschritten werden.

§ 2 Die Erteilung einer Bauerlaubnis in Dauer- und Kleingartenanlagen erfolgt durch den Vorstand des Verband der Gartenfreunde e.V. Saalfeld-Rudolstadt,, auf der Basis eines vereinfachten Bauantrages.

§ 3 Eine Bauerlaubnis durch den Verband setzt generell die Zustimmung des Vereinsvorstandes voraus. Er bestätigt den Standort der Laube aus Sicht der Einordnung in die Gartenanlage, den eingereichten Grundriss, die vorgesehene Dachform und informiert über bekannte verlegte Versorgungsleitungen im Garten. Auch nicht anzeigepflichtige Baumaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Bauaufsicht.

§ 4 Aus der Erteilung der Bauerlaubnis leitet sich nicht eine Erschließung hinsichtlich Wasser- und Energieversorgung, An- und Abfahrtsweg zur Gartenanlage, Abwasser- und Abfallbeseitigung ab.

§ 5 Die Laube ist in einfacher Ausführung, ohne Unterkellerung, mit der vorgegebenen Dachform und einer max. Firsthöhe von 3,50 m sowie einem max. Dachüberstand von 0,30 m zu errichten. Sie darf in ihrer Ausführung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

§ 6 Für die Bauerlaubnis sind mit dem Antrag folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen:

· Zustimmung des Vereinsvorstandes.

· Zeichnung mit Maßangaben vom Fundament, Grundriss, Dach und Ansichten der Laube.

· Lageplan, mit Standort der Laube, Bauzeichnung oder Prospekt der Laube.

· Anforderungen Lageplan: Maßstab 1: 500 od. 1: 1000; Parzellengrenzen und Wegeführung mit Längen- und Breitenangabe; Standort der Laube mit Grenzabstandsmaßen; verlegte Leitungen; Nachbarparzellen mit Laubenstandort.

II.

§ 1 Grundsätze

- Mit den Bauarbeiten darf erst nach bestätigter Vorlage der Bauzustimmung durch den Verbands- bzw. Vereinsvorstand begonnen werden.

- Vor der Ausführung der Bauarbeiten hat der Bauherr sich davon zu überzeugen, dass sich im Boden keine Energie-, Wasser - oder sonstigen Leitungen befinden. Im Zweifelsfall sind Auskünfte bei den Versorgungsträgern und dem Vereinsvorstand einzuholen.

- Entstehende Schäden gehen in vollem Umfang zu Lasten des Bauherrn.

- Die Entfernung von Bäumen (außer Obstgehölzen)i ist nur mit Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde zulässig, bei Waldbäumen und hochwachsenden Wacholderarten aber gefordert.

- Der Abstand zu den Lauben der Nachbarparzellen sollte allseitig mind. 1 Meter betragen, der Abstand zum Zaun 0,70 Meter.

- Die Gestaltung und der Farbanstrich müssen eine harmonische Einordnung in das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild gewährleisten.

- Eine Toilette ist nur als Trocken- oder Campingklo in einem abgetrennten Raum der Laube zulässig.

- Anbauten die zur Überschreitung der zulässigen 24 qm führen und Nebengebäude sind nicht gestattet.

- Der Bau von Garagen und Unterstellplätzen ist grundsätzlich untersagt.

- Künstliche Sichtblen

III.

§ 2 Bauzeit/Meldepflicht

- Die Errichtung der Laube hat innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bauzustimmung zu erfolgen.

den und Einzäunungen bis 1,8o m Höhe und 2 lfm. Sind mittels Bauantrag beim Verein zur Genehmigung zu beantragen,

 

- Die Regelungen im Pachtvertrag und in der Gartenordnung zur Bebauung sind unbedingt einzuhalten.

III.

- Die Gestaltung der Außenanlagen ist im darauf folgenden Jahr abzuschließen.

- Die Lagerung von Baumaterialien ist nur an den vom Vereinsvorstand genehmigten Stellen gestattet. Nach einem Jahr sind Baumateriallagerung und andere Lagerung im Garten nicht mehr erlaubt.

- Einen Monat nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Baubeendigungsanzeige über den

Vereinsvorstand in der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Auf ihrer Grundlage erfolgt eine Bauüberprüfung.

§ 3 Verstöße/Ahndung

Bei Verstößen gegen die Baurichtlinie treten folgende Sanktionen in Kraft:

1. Abmahnung bzw. Beauflagung zur umgehenden Veränderung.

2. Beauflagung zum Rückbau bei Überschreitung der zulässigen Baugröße.

3. Kündigung des Pachtverhältnisses mit der Auflage, den ursprünglichen Zustand wieder

herzustellen.

4. Klageverfahren zur Durchsetzung der Vereinsgerichtsbarkeit.

IV.

Für Baulichkeiten, die bis zum 03.Oktober 1990 mit einer rechtsgültigen Genehmigung größer als 24 qm errichtet wurden, besteht entsprechend § 20a BKleingG Bestandsschutz.

An diesen Lauben dürfen Werterhaltungsmaßnahmen, Teilerneuerungen und Modernisierungen mit Zustimmung des Vereinsvorstandes vorgenommen werden.

Bei Neuaufbau einer Laube infolge Abriss oder Totalschaden ist nur ein Aufbau nach den Festlegungen des BKleingG (24qm) möglich.

V.

Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren

1. Für die Errichtung von Gartenlauben gilt §3 des Bundeskleingartengesetzes

2. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube oder die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube ist schriftlich bei dem Vereinsvorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle in dem der beabsichtigte Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Die Laube darf in ihren Abmaßen 24 m² einschließlich überdachten Freisitz, nicht überschreiten. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung darf die nach BkleinG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden.

3. Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaues an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst

begonnen werden, wenn eine durch den Verein erteilte schriftliche Zustimmung vorliegt. Nach Fertigstellung des Rohbaues sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch die bauliche Umgestaltung zu korrigieren.

4. Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung demgegenüber angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke). Im Hinblick auf die Beachtung von Abstandsflächen zu Nachbargartenparzellen innerhalb des Geländes der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung.

5. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des §3 BkleinG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit dem zeitweiligen Aufenthalt des Kleingartens und seiner Familie dienen. Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf von daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet.

Bestandsgeschützte Lauben können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten.

Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Grundstück abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.

6. Partyzelte, Badebecken, Teiche (Feuchtbiotope). Gemauerter Grill und andere Baulichkeiten

Nach schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle kann der Pächter unter Berücksichtigung folgender Maßgaben Baulichkeiten errichten; Gartennachbarn sollen vor einer etwaigen Zustimmungserteilung angehört werden.

- Ein Partyzelt bis maximal 12 m² Grundfläche ohne feste Bodenplatte kann über die Sommersaison aufgestellt werden.

Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht,

kann in einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximaler

- Die Errichtung der Laube hat innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bauzustimmung zu erfolgen.

- Die Gestaltung der Außenanlagen ist im darauf folgenden Jahr abzuschließen.

- Die Lagerung von Baumaterialien ist nur an den vom Vereinsvorstand genehmigten Stellen gestattet. Nach einem Jahr sind Baumateriallagerung und andere Lagerung im Garten nicht mehr erlaubt.

- Einen Monat nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Baubeendigungsanzeige über den

Vereinsvorstand in der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Auf ihrer Grundlage erfolgt eine Bauüberprüfung.

§ 3 Verstöße/Ahndung

Bei Verstößen gegen die Baurichtlinie treten folgende Sanktionen in Kraft:

1. Abmahnung bzw. Beauflagung zur umgehenden Veränderung.

2. Beauflagung zum Rückbau bei Überschreitung der zulässigen Baugröße.

3. Kündigung des Pachtverhältnisses mit der Auflage, den ursprünglichen Zustand wieder

herzustellen.

4. Klageverfahren zur Durchsetzung der Vereinsgerichtsbarkeit.

IV.

Für Baulichkeiten, die bis zum 03.Oktober 1990 mit einer rechtsgültigen Genehmigung größer als 24 qm errichtet wurden, besteht entsprechend § 20a BKleingG Bestandsschutz.

An diesen Lauben dürfen Werterhaltungsmaßnahmen, Teilerneuerungen und Modernisierungen mit Zustimmung des Vereinsvorstandes vorgenommen werden.

Bei Neuaufbau einer Laube infolge Abriss oder Totalschaden ist nur ein Aufbau nach den Festlegungen des BKleingG (24qm) möglich.

V.

Errichtung von Baulichkeiten und Zustimmungsverfahren

1. Für die Errichtung von Gartenlauben gilt §3 des Bundeskleingartengesetzes

2. Der beabsichtigte Bau einer Gartenlaube oder die beabsichtigte bauliche Erweiterung einer bereits bestehenden Gartenlaube ist schriftlich bei dem Vereinsvorstand zu beantragen. Mit dem Bauantrag ist ein Lageplan der Parzelle in dem der beabsichtigte Aufstellungsort der Gartenlaube und deren äußere Abmaße ersichtlich sind, vorzulegen. Die Laube darf in ihren Abmaßen 24 m² einschließlich überdachten Freisitz, nicht überschreiten. Durch einen späteren Anbau an die Gartenlaube oder das Anfügen einer Überdachung darf die nach BkleinG genannte Gesamtgröße der Baulichkeit von maximal 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, ebenfalls nicht überschritten werden.

3. Mit dem Bau einer Gartenlaube bzw. eines Anbaues an eine bereits bestehende Gartenlaube darf erst

begonnen werden, wenn eine durch den Verein erteilte schriftliche Zustimmung vorliegt. Nach Fertigstellung des Rohbaues sowie des Ausbaues kontrolliert der Vereinsvorstand die Übereinstimmung zwischen tatsächlicher Bauausführung und Zustimmungsunterlagen. Festgestellte Abweichungen sind durch die bauliche Umgestaltung zu korrigieren.

4. Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Gartenlaube sind die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22.12.1992 in seiner jeweils aktuellen Fassung demgegenüber angrenzenden, nicht mehr zum Pachtgelände gehörenden Grundstücken zu beachten (Nachbargrundstücke). Im Hinblick auf die Beachtung von Abstandsflächen zu Nachbargartenparzellen innerhalb des Geländes der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung.

5. Die Laube hat entsprechend den Bestimmungen des §3 BkleinG der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle zu dienen und kann nach ihrer Beschaffenheit dem zeitweiligen Aufenthalt des Kleingartens und seiner Familie dienen. Ständiges Wohnen in der Laube ist nicht erlaubt. Ihre Ausstattung darf von daher auch nicht für ein dauerndes Wohnen geeignet sein. Das Installieren von Heizeinrichtungen ist in der Gartenlaube nicht gestattet.

Bestandsgeschützte Lauben können unverändert genutzt werden. Der Bestandsschutz bleibt bei Pächterwechsel erhalten.

Wird eine Gartenlaube oder ein anderes Grundstück abgerissen bzw. zerstört, erlischt der Bestandsschutz.

6. Partyzelte, Badebecken, Teiche (Feuchtbiotope). Gemauerter Grill und andere Baulichkeiten

Nach schriftlicher Zustimmung des Vereinsvorstandes zu Größe und genauer Lage auf der Gartenparzelle kann der Pächter unter Berücksichtigung folgender Maßgaben Baulichkeiten errichten; Gartennachbarn sollen vor einer etwaigen Zustimmungserteilung angehört werden.

- Ein Partyzelt bis maximal 12 m² Grundfläche ohne feste Bodenplatte kann über die Sommersaison aufgestellt werden.

Ein transportables Badebecken, das nicht fest mit dem Boden verbunden ist bzw. nicht auf einer gegründeten Betonfläche steht,

kann in    einer Größe von 3,60 m Durchmesser und maximaler

- Wandhöhe von 90 cm eingerichtet werden. Das ganz oder teilweise Eingraben von transportablen Badebecken ist nicht erlaubt.

- Ein künstlicher Teich kann bis zu einer Größe von 4 m² mit flachen Randbereich als Feuchtbiotop gestattet werden.

- Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100 cm x 80 cm und einer Maximalhöhe 2,50 m zustimmungsfähig.

- Ein Kleingewächshaus kann bis zu einer Größe von 12 m² Grundfläche errichtet werden. Die Nutzung hat ausschließlich zum Anbau von Gartenbaukulturen zu erfolgen.

- Auch für andere, nicht ausdrücklich vorerwähnte, Baulichkeiten besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung eine schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes, die auch die Größe und die Lage des beabsichtigten Bauwerkes innerhalb der Gartenparzelle beschreibt, einzuholen.

1. Nicht genehmigte bzw. nicht bestandsgeschützte Baulichkeiten sind spätestens bei Pächterwechsel durch

den ausscheidenden Pächter zu entfernen.

Rudolstadt, den 28.03.2009 Alexander Kral

1. Vorsitzender